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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4829
BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00 (https://dejure.org/2001,4829)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2001 - 8 C 20.00 (https://dejure.org/2001,4829)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2001 - 8 C 20.00 (https://dejure.org/2001,4829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückübertragungsanspruch - Unmöglichkeit der Rückübertragung - Restitutionsausschluss - Vermögensansprüche - Wohnungsdurchsuchung - Stasi-Durchsuchungstrupp - Staatlicher Durchsuchungsakt - Einziehung von Gegenständen - Devisenbeschaffung - Faktische Enteignung - Verlust ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Stasi-Durchsuchung; Beschlagnahme von Wertgegenständen; Beweis für Verlust beweglicher Sachen

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 3; ; VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; EntschG § 5 a Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 107
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.10.2000 - 8 C 23.99

    Einbehaltung einer Briefmarkensammlung und einer Münzsammlung durch die

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist damit immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (stRspr, Urteile vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 276 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 19 und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Entweder liegt nämlich eine eigennützige private Wegnahme dieser Sachen durch den Leiter des Durchsuchungstrupps vor, die zu einem endgültigen Verlust der Eigentümerbefugnisse geführt hat, oder es kommt eine konspirativ verschleierte Wegnahmeaktion der Stasidienststelle in Betracht, die zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung der genannten Wertgegenstände durch DDR-Dienststellen erfolgte (vgl. im Einzelnen hierzu Urteil des Senats vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - a.a.O.).

    Eine Weiterleitung an die zuständige Stasi-Bezirksverwaltung - Abteilung Finanzen - ist ebenso wenig ausgeschlossen wie eine Weiterleitung an den zum Zwecke der Devisenbeschaffung beim Ministerium für Außenhandel eingerichteten Bereich "kommerzielle Koordinierung", dessen Leiter Schalck-Golodkowski sowie andere führende Personen dieses Bereichs als "Offiziere im besonderen Einsatz" der Staatssicherheit geführt wurden (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - a.a.O.).

    Denn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - ging bei Vorliegen des unterstellten Sachverhalts "nicht alles mit rechten Dingen zu" (vgl. hierzu stRspr des BVerwG, Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310, 312 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - a.a.O.).

    Die Rechtsordnung der DDR gewährte auch kein Recht auf Aneignung der Wertsachen weder für den Leiter des Durchsuchungstrupps in persönlicher Eigenschaft noch für die zuständigen Stasidienststellen im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung der Wertsachen (vgl. zur Bewertung der wirtschaftlichen Verwertung von Luxusgütern und Embargoware: Urteil des Senats vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - a.a.O.).

    Es sollen nicht im Nachhinein etwa durch später erstellte Belege oder Zeugenaussagen Entschädigungsfälle konstruiert werden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/1932 S. 15 sowie Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - a.a.O. S. 13).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist damit immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (stRspr, Urteile vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 276 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 19 und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94

    Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
    Denn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - ging bei Vorliegen des unterstellten Sachverhalts "nicht alles mit rechten Dingen zu" (vgl. hierzu stRspr des BVerwG, Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310, 312 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - a.a.O.).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist damit immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (stRspr, Urteile vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 276 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 19 und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 1.98

    Rückübertragung Geld; Bargeld; Buchgeld; Lösegeld; Banknote; bewegliche Sache;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
    Soweit es zudem um die Rückübertragung von Bargeld geht, ist sie schon aus Rechtsgründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmöglich, wenn die konkreten Banknoten nicht mehr vorhanden sind oder mit anderem Geld untrennbar vermischt sind (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 58 ).
  • BVerwG, 13.07.2006 - 5 B 70.06

    Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Der im Vermögensrecht heranzuziehende Begriff der Enteignung, der insoweit auch für den Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 AusglLeistG greift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - BVerwGE 112, 106; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29).

    Bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Norm obwohl § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bestimmt, dass dieses Gesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt wäre geklärt, dass für den staatlichen Charakter einer schädigenden Maßnahme ein ausreichend enger äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der staatlichen Eingriffshandlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich ist und sich der Gesamtvorgang (auch) aus der Sicht der Betroffenen als eine einheitliche Maßnahme darstellen muss (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 8 C 20.00 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01

    Entschädigungsberechtigung; bewegliche Sache; schriftlicher Beleg; Fotodokument;

    Sie will verhindern, dass durch später erstellte Belege oder durch Zeugenaussagen im Nachhinein Entschädigungsfälle konstruiert werden (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - juris).
  • BVerwG, 28.11.2005 - 7 B 45.05

    Restitutionsansprüche hinsichtlich einer Wohnungseinrichtung und des lebenden und

    Das Verwaltungsgericht hat daraus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 8 C 20.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29; Urteil vom 17. Januar 2002 BVerwG 7 C 23.01 a.a.O.) abgeleitet, dass Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen von Gesetzes wegen als Nachweis für die Entziehung von beweglichen Gegenständen ausscheiden.
  • BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage des Ansichbringens von

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 20.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Potsdam, 30.01.2007 - 11 K 773/05

    Redlicher Erwerb von Nutzungsrechten nach der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2

    Soweit die Klägerinnen nun vortragen, es läge keine wirksame Enteignung vor, übersehen sie, dass der im Vermögensgesetz maßgebliche faktische Enteignungsbegriff grundsätzlich nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Enteignung abstellt, sondern - nur - auf die objektive dauerhafte Verdrängung aus dem Eigentum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 -, VIZ 2002, 286).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00, 8 C 20.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15909
BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 (https://dejure.org/2001,15909)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2001 - 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 (https://dejure.org/2001,15909)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2001 - 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 (https://dejure.org/2001,15909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Verlust des Vertrauens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00
    Allerdings bleibt ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, selbst dann, wenn der Prozessbeteiligte ihm das Mandat entzogen hat, erfolglos, wenn er selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189).
  • LAG Köln, 23.04.2020 - 9 Ta 38/20

    Prozesskostenhilfe; Aufhebung einer Beiordnung

    Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass keiner Partei gegen ihren Willen ein Rechtsanwalt aufgezwungen werden dürfe (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00 -, Rn. 1, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. März 1992 - 13 W 8/92 -, Rn. 7, juris ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 4 W 66/03 -, Rn. 7, juris), lässt sich aus § 121 ZPO nicht ableiten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 9 WF 232/00 -, Rn. 8 - 9, juris) und steht nicht in Einklang mit § 48 Abs. 2 BRAO, wonach nur der Rechtsanwalt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Aufhebung seiner Beiordnung beantragen kann (Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 121 ZPO, Rn. 38).
  • OLG Hamm, 04.10.2022 - 11 WF 159/22

    Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren wegen

    Nach anderer Auffassung ist auch die Partei selbst berechtigt, die Entpflichtung des ihr beigeordneten Anwalts und die Beiordnung eines anderen Anwalts zu beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 -juris; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 - XI S 2/13 [PKH] - juris 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2009 - 10 B 4.09

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Vertretungszwang;

    Zwar ist auch eine Prozesskostenhilfe-Partei grundsätzlich berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung des bisher beigeordneten Anwalts zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - BVerwG 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 -, zitiert nach juris, Rn. 1).
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 23/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 42/19 B

    Rückerstattung von Zuzahlungen über einer Belastungsgrenze

    Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
  • ArbG Köln, 25.02.2020 - 11 Ca 4883/19
    Ein Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (BVerwG, Beschluss vom 09. August 2001 - 8 PKH 10/00 -, juris).
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 22/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund; entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00, 8 PKH 10.00, 8 C 20.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,31035
BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00, 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 (https://dejure.org/2000,31035)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2000 - 8 B 174.00, 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 (https://dejure.org/2000,31035)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2000 - 8 B 174.00, 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 (https://dejure.org/2000,31035)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage des Ansichbringens von Vermögensgegenständen durch einen Stasi-Durchsuchungstrupp quasi "als Exzess"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00

    Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 20.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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